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N E W S L E T T E R

 


Autor:

Auflage: 20‘000
(elektronisch versendet)
  Fabian Egger

Fachmann im Finanz- u. Rechnungswesen mit eidg. FA
Zugelassener Revisor RAB
 

 

FABI lässt grüssen: Die komplizierte Besteuerung des Arbeitsweges mit Geschäftsfahrzeugen

Sehr geehrte Damen und Herren

Am 9. Februar 2014 hat die Schweiz über den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) abgestimmt. Die Abstimmung bewegte, 55% der Stimmberechtigten haben ihre Meinung vertreten. Die Initiative wurde praktisch gesamtschweizerisch (mit Ausnahme des Kantons Schwyz) deutlich angenommen. Im Oktober 2015 hat der Bundesrat die diesbezüglich revidierten Verordnungen verabschiedet.

Als Teil von FABI wurde im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer festgelegt, dass der Berufskostenabzug per 01.01.2016 auf einen Maximalbetrag von CHF 3‘000 für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte beschränkt wird. Die Kantone sind in der Festsetzung der Maximalbeträge frei, mittlerweile haben sich die meisten Kantone zu einer Beschränkung des Fahrkostenabzuges geäussert – der Kantönligeist zeigt sich von seiner schönsten Seite.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist der Auffassung, dass aufgrund der Berufskostenbeschränkung ebenfalls bei Geschäftsfahrzeugen anzusetzen ist, wonach der Nutzen des kostenlosen Arbeitswegs mit Geschäftsfahrzeugen ebenfalls auf CHF 3‘000 zu begrenzen und folglich darüber hinausgehende Nutzen zusätzlich als Einkommen zu versteuern ist. Hierzu hat man sich ein komplexes Regelwerk ausgedacht, um Tage ohne Arbeitsweg (Aussendient mit direkter Fahrt zum Kunden) wieder von dieser Besteuerung auszunehmen.

Im Juli 2016 hat die ESTV eine Mitteilung publiziert betreffend „Neuerungen bei der Ausfertigung des Lohnausweises ab 1. Januar 2016: Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug“, sowie eine Beilage mit verschiedenen Pauschalen für Berufsgruppen. Darin steht „grundsätzlich ist der prozentuale Anteil Aussendienst von Arbeitnehmenden, welche über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, effektiv auf dem Lohnausweis zu deklarieren […]“. Neben dem Wortlaut aus der Mitteilung der ESTV kann man gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, RZ 70, folgendes entnehmen: „Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet vollständig oder teilweise im Aussendienst […] muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen“. Kann man nun mit der Begründung, dass es sich um einen Mitarbeitenden ohne Aussendiensttätigkeit handelt, auf die Angabe verzichten? Theoretisch wäre ein Verzicht vertretbar.

Welchen Einfluss hat diese Bemerkung für einen Lohnausweisempfänger?
Auf den ersten Blick ist die Angabe zu Gunsten des Arbeitnehmers. Für die Ermittlung des Arbeitsweges spielen die Aussendiensttage unter Umständen eine entscheidende Rolle. Als Aussendiensttage gelten Tage, an denen der Arbeitnehmer entweder direkt von zu Hause aus einen Termin beim Klienten wahrnimmt oder vom Kunden direkt zum Wohnort zurückkehrt. Relevant ist, ob der Mitarbeitende nicht an den üblichen Arbeitsort fährt und somit kein Arbeitsweg zurückgelegt. Somit sind beispielsweise auch Home-Office Tage, Auslandaufenthalte oder unbezahlter Urlaub als Aussendiensttag zu bescheinigen. Da bei Aussendienst kein Arbeitsweg zurückgelegt wird, muss sich der Mitarbeitende weniger Kilometer als Arbeitsweg anrechnen lassen. Die Mitarbeitenden mit einem Arbeitsweg von über 9.74 km pro Weg können bei bescheinigten Aussendiensttagen profitieren, denn ohne Bescheinigung sind diese Arbeitnehmende bereits bei der Berufskostenmaximale in Höhe von CHF 3‘000 (9.75 km x 2 Wege x 220 Arbeitstage x CHF 0.70 pro km = CHF 3‘003) beim Bund angelangt. Aufgrund dieses Aspekts und aufgrund der Tatsache, dass Mitarbeitende im Bereich Lohn/Steuern sehr sensibel reagieren, werden diese auf die Nennung des Anteil Aussendienstes bestehen, denn in der privaten Steuerdeklaration führt der Arbeitsweg allenfalls zu zusätzlichem steuerbaren Einkommen.

Wie ist vorzugehen, wenn ich die Aussendiensttage nicht nachweisen kann oder die Ermittlung als zu aufwändig eingeschätzt wird?
Wie bereits erwähnt hat die ESTV eine Beilage publiziert mit „Pauschalansätze für Deklaration Anteil Aussendienst in Ziffer 15 des Lohnausweises“ mit dem Hinweis, dass eine effektive Ermittlung anzustreben ist. Falls die genaue Ermittlung zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt, kann der Aussendienst auch mittels Pauschalen gemäss Funktion bzw. Berufsgruppe deklariert werden.

Beispiel Dienstleistungsgewerbe:

5%

 

Direktoren, Geschäftsleitung

15%

 

Abteilungsleiter, Spartenleiter, Manager (mit Führungsfunktionen)

25%

 

Allg. Leitender Angestellter sowie mittleres und unteres Kader mit Aussendienstfunktionen (Unternehmensberatung, Management Consulting, Treuhand, Wirtschaftsprüfung)

100%

 

Sämtliche Aussendienstmitarbeiter mit arbeitsvertraglicher Aussendiensttätigkeit (Versicherung, Organisationsmanagement, Coaching, Sicherheit)


Was ist eine mögliche Folge, wenn beispielsweise bei einem Direktionsmitglied die 5%-Pauschale angewendet wird?
Aufgrund des persönlichen Kalenders/der Zeiterfassung kann man die Aussendiensttage in etwa rekonstruieren und somit den effektiven Wert ermitteln. Macht man wirklich von der geringen Pauschale Gebrauch, wenn man mit der effektiven, aufwändigeren Variante besser fahren würde? Oder ist man sich bewusst, dass das zur Verfügung gestellte Geschäftsfahrzeug gar nicht als solches bezeichnet werden dürfte, weil es mehrheitlich privat verwendet oder gar als Statussymbol gehalten wird? Gemäss MWST-Info 08, Privatanteile, darf die Pauschale vom 9.6% nur angewendet werden, wenn das Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt wird. Ist dies nicht der Fall, ist die Vorsteuer auf Erwerb und Unterhalt prozentual um die Höhe des privaten Anteils zu korrigieren. In diesem Fall kommt man nicht um ein Fahrtenbuch herum, womit eine effektive Ermittlung möglich ist. Dies ist zwar nicht neu, die Lohnausweise können Beamte allenfalls dazu animieren bei Prüfungen etwas genauer hinzusehen.

Wieso muss ich neben dem Privatanteil Fahrzeug von 9.6% noch mehr versteuern?

Gemäss ESTV deckt der Privatanteil nur die Freizeitfahrten ab, exklusive Arbeitsweg. Aufgrund von FABI wird einerseits der Arbeitsweg aufgerechnet, andererseits gleichzeitig aber ein Fahrkostenabzug gewährt, also ein Nullsummenspiel – wenn da die Begrenzung nicht wäre …

Welche Möglichkeiten existieren, um allfälligen Probleme zu vermeiden?

  • Der Mitarbeitende stellt sein privates Fahrzeug zur Verfügung und rechnet die Kosten die im Interesse der Unternehmung anfallen mit CHF 0.70/km ab.
  • Bei fest zugeteilten Fahrzeugen kann ein Fahrtenbuch geführt werden, damit jederzeit nachgewiesen werden kann, für welchen Zweck das Fahrzeug verwendet wurde (Geschäftliche Verwendung / Arbeitsweg / Privatgebrauch).
  • Einsatz von Poolfahrzeugen: Wichtig hierbei ist, dass die Fahrzeuge nur in Ausnahmefällen nach Hause genommen werden dürfen. Grundsätzlich gehören die Fahrzeuge auf das Areal der Unternehmung.

Ausblick
Das Thema ist noch nicht vom Tisch. Am 03.03.2016 wurde die Motion Ettlin Erich „FABI: Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern“ eingereicht. Die Mehrheit des Ständerates beantragte am 27.09.2016 die Ablehnung der Motion während die Mehrheit des Nationalrates am 27.02.2017 für eine Annahme der modifizierten Motion stimmte („Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit auf Verwaltungsstufe ein Einkom­mensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mit den 9,6% des Fahrzeugkaufpreises für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs mitabgegolten ist.“). Neben dem Votum, dass der bisherige Privatanteil von 9.6% auch den Arbeitsweg abdecken soll, gibt es Stimmen, die eine Erhöhung des Privatanteils von 9.6% auf z.B. 10% als Lösung sehen. Im Laufe der Zeit wird es sicher noch weitere Vorschläge geben.

Fazit
Mit der Zustimmung zur Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat die Attraktivität von Geschäftsfahrzeugen in den meisten Fällen stark abgenommen. Hinter der Aufrechnung bzw. der reduzierten Abzugsmöglichkeit hat sich ein kleiner Bürokratie-Tiger versteckt, denn eine effektive Ermittlung bedingt eine genaue Aufzeichnung, was mit zusätzlicher Arbeit verbunden ist, und vor allem im KMU-Umfeld zu Spannungen führt – soll ein Erfassungssystem eingeführt werden, um zu vermeiden, dass falsche Urkunden in Umlauf gebracht werden und Lohnausweise ausgestellt werden, die nicht korrekt bzw. deren Angaben nicht nachgewiesen werden können? Wir werden das Thema weiterhin verfolgen. Falls Sie Fragen haben oder wissen möchten, ob bei Ihnen gemäss aktuellem Recht alles korrekt abgewickelt wird, steht Ihnen das Team der artax Fide Consult AG gerne kompetent zur Seite.